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Vergütung

Sie als Mandant und Kunde unserer Partnerschaft möchten wissen, wie viel unsere anwaltliche Dienstleistung kosten kann. Wir geben Ihnen einen Überblick. So können Sie sich ein erstes Bild machen und jederzeit weitere Informationen in unseren Kanzleien erfragen. Zuständig für Auskünfte über Anwaltshonorare sind bei uns die Anwälte. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie eine e-mail oder ein Fax mit Ihren Fragen.


Beratung


Was ist eine Beratung?


Eine Beratung ist ein Rat oder eine Auskunft, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten zu einer Rechtsfrage erteilt. Die Beratung kann in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form erfolgen.

Was ist eine Erstberatung?


Als Erstberatung wird es angesehen, wenn sich der Ratsuchende wegen des Gegenstandes, auf den sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht, zum ersten Mal an einen Rechtsanwalt wendet und dieser quasi als 'Einstiegsberatung' eine pauschale, überschlägige Beratung vornimmt. Eine Erstberatung kann nicht nur in der Kanzlei erfolgen. Auch ein Telefonat kann eine Erstberatung sein. Die Erstberatung kann ferner schriftlich erfolgen. In diesem Fall besteht sie in einer Antwort des Anwaltes auf eine schriftliche Anfrage des Mandanten. Die Wahl des Mediums (Fax, E-Mail, einfache Post) spielt gebührenrechtlich keine Rolle. Als Erstberatung ist es nicht mehr anzusehen, wenn nach dem ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat sich eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung im engen Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.

Wie viel kostet eine Erstberatung?


Gemäß der Regelung des § 34 RVG soll der Rechtsanwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung mit dem Ratsuchenden hinwirken. In unserer Kanzlei belaufen sich die Kosten für eine Erstberatung inkl. einer schriftlichen Zusammenfassung des Gespräches auf 250,00 EUR (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer).

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung auch bei einer Erstberatung?


Das hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab. Nähere Infos finden Sie auf unserer Seite Rechtsschutzversicherung.


Dauerberatung


Im Rahmen der unternehmensbezogenen Beratung bieten wir bei einer längeren Zusammenarbeit auch auf die individuellen Besonderheiten des Mandanten abgestimmte besondere Paketlösungen an. Dabei wird die Vergütung der anwaltlichen Leistungen häufig in Form von Basispauschalen gewählt, die der Mandant monatlich zahlt. Er kann dafür die Beratungsleistungen sämtlicher Anwälte der Kanzlei in Anspruch nehmen, ohne für jede einzelne Beratung gesonderte Absprachen treffen zu müssen. Die Höhe der Basispauschalen orientiert sich am vereinbarten Beratungsumfang.
 
Weitere Informationen erhalten Sie von jedem unserer Anwälte.


außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit


Welche Dienstleistungen des Anwalts sind aussergerichtliche Tätigkeit?


Hierunter fällt jede Tätigkeit eines Anwalts, solange eine Rechtsstreitigkeit noch nicht bei einem Gericht anhängig ist. Die außergerichtliche Tätigkeit kann sein:
  • Beratung über eine Erstberatung hinaus
  • Erstellen von Verträgen oder deren Prüfung
  • Fertigen von Gutachten
  • Anschreiben und Verhandeln mit Gegnern
  • Vertretung in besonderen Verfahren, wie z.B. einem verwaltungsrechtlichen oder sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren oder einem arbeitsrechtlichen Einigungsstellenverfahren

Welche Dienstleistungen des Anwalts sind gerichtliche Tätigkeit?


Hierunter fällt die Vertretung des Mandanten vor Gericht in jeder Form, insbesondere die Prozessführung einschließlich der Rechtsmittelverfahren, das Erwirken oder die Abwehr von einstweiligen Verfügungen und das selbstständige Beweisverfahren.

Wie viel kostet die anwaltliche Tätigkeit in diesen Fällen?


Eine präzise Aussage hierzu zu treffen, setzt immer die Kenntnis des individuell zu bearbeitenden Falles voraus. Sie sollten deshalb in jedem Fall immer Ihren Rechtsanwalt hierzu fragen.

Häufig werden wir Ihnen die Abrechnung auf Basis eines Stundensatzes rechtsanwaltlicher Dienstleistung, eines Festhonorars oder einer Kombination daraus anbieten können. In länger dauernden Beratungsverhältnissen vereinbaren wir zudem moderne Pricing-Modelle wie beispielsweise degressive Stundenhonorare. Unser kanzleiüblicher Stundensatz liegt je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Sache und der Komplexität der Rechtsmaterien zwischen 200 EUR und 400 EUR.

Auch in Fällen, in denen eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren erfolgt, kann die Vereinbarung eines Mindesthonorars unabdingbar sein, um eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit auf unserem Service- und Qualitätsniveau durchgängig garantieren zu können.

Soweit wir keine Vergütungsvereinbarung vorschlagen, gilt ausschließlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG regelt die anwaltlichen Gebühren recht kompliziert. Für Sie als Mandant ist das RVG wahrscheinlich genauso unverständlich wie manches Steuergesetz. Vereinfachend kann man das RVG wie folgt erklären:

Grundlage für die Berechnung der Gebühren sind der sog. Gegenstandswert, häufig auch Streitwert genannt, sowie die im Einzelfall angefallenen Gebührentatbestände.

Der Gegenstandswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Die Wertberechnungen sind je nach Gegenstand der Rechtsfrage sehr unterschiedlich. Sie können sich aus dem Wert einer Sache oder der Höhe einer Forderung ergeben, bei wiederkehrenden Leistungen auch nach einem Mehrfachen der einfachen Leistung. Macht also z.B. Ihr Gegner gegen Sie eine Forderung in Höhe von 5000 EUR geltend, die Sie bestreiten, so besteht der Gegenstandswert 5000 EUR. Der Gegenstandswert bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beläuft sich regelmäßig auf den Brutto-Vierteljahresbezug des Arbeitnehmers, bei einem Bruttojahresgehalt von zum Beispiel 45.000 EUR somit auf 11.250,00 EUR. Die Höhe der vollen Gebühr bei den einzelnen Gegenstandswerten ergibt sich aus der gesetzlichen Gebührentabelle.

Gebührentatbestände sind der zweite Faktor bei der Gebührenberechnung. Das RVG spricht dem Anwalt für verschiedene Tätigkeiten jeweils eine gesonderte Gebühr zu. Der Anwalt erhält gesonderte Gebühren für:
  • die Beratung des Mandanten, (Beratungsgebühr)
  • das Betreiben des Geschäfts, das heißt die Führung des Mandates an sich (Geschäfts-/Verfahrens-/Terminsgebühr)
  • die Herbeiführung einer Einigung/Vergleich (Einigungsgebühr)

Ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur teilweise anfällt, ist unter anderem von der Art, dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten abhängig. In gerichtlichen Verfahren wird immer die volle Gebühr fällig.

In bestimmten Verfahren gibt es Sonderregelungen, insbesondere in straf- und sozialrechtlichen Verfahren. Dort sind Betragsrahmengebühren vorgegeben. Betragsrahmengebühren sind absolute EUR-Beträge, die den Rahmen unabhängig von einem Gegenstandswert festlegen.

Zusätzlich zu der Vergütung fallen Entgelte für Post- Telekommunikationsleistungen, Kopierkosten, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Hebegebühren und ggf. weitere Auslagen an. Alle Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer.

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