Sabrina Nowak

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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Mandanteninformationen

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Examen in Gefahr


Der Student sieht sich in Deutschland heute mehr als zuvor mit der Notwendigkeit konfrontiert, gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung rechtlich vorzugehen. Dieser Leitfaden soll hierzu als Orientierung und Einstieg in die richtige Vorgehensweise dienen.
  1. sofortige Rüge bei Unregelmäßigkeiten im Prüfungsablauf
    Bei folgenden Unregelmäßigkeiten im Prüfungsablauf liegen Verfahrensmängel nahe:
    • auffällige Prüfungsbedingungen wie Lärm, Kälte, Unruhe im Prüfungsraum, mangelhafte Beleuchtung, Farbgeruch usw.
    • "falscher" Prüfungsraum
    • unangemessene Kommentare des Prüfers
    • Prüfungsthemen außerhalb des Prüfungsstoffes
    • Prüfer ist unaufmerksam, schläft oder liest Zeitung
    • Zeitüberschreitungen
    Mängel dieser Art müssen sofort gerügt werden!
    Lediglich in der mündlichen Prüfung kann es im Einzelfall noch als zumutbar erscheinen, die Rüge erst nach der Prüfung anzubringen.
  2. rechtzeitig Widerspruch einlegen
    Erhalten Sie den Bescheid über die von Ihnen absolvierte Prüfung, müssen Sie hiergegen binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen. Ziel dieses Widerspruches sollte es sein, dem Prüfer im sachlichen Ton und unter Hinweis auf entsprechende Belege aus der Literatur und Rechtsprechung konkrete Bewertungsaspekte mit dem Ziel vorzulegen, um ein Überdenken der Bewertung in Ihrem Sinne zu erreichen.
  3. Klage vor dem Verwaltungsgericht
    In eigenen Sachen ist man sich nicht immer selbst der beste Ratgeber. Daher sollten Sie spätestens dann, wenn der Widerspruch nicht zum Erfolg führt, oder Sie einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten erhaben, umgehend den Weg zu einem in Prüfungsfragen kundigen Rechtsanwalt einschlagen.

    Dieser kann Sie objektiv dazu beraten, ob eine Klage sinnvoll ist und das Bestehen der Prüfung direkt eingeklagt werden kann oder, ob ein Antrag auf Neubewertung oder nur auf Wiederholung der Prüfung der richtige ist.


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