Sabrina Nowak

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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Besoldungsnachzahlungen für Beamte wegen Altersdiskriminierung


Mit Urteil vom 11.12.2012 sprach das Oberverwaltungsgericht Magdeburg einem von unserer Kanzlei betreuten jungen Finanzbeamten einen Betrag in Höhe von ca. 10.000 EUR zu. Dieser begehrte rückwirkend seit August 2006 eine Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe sowie die hieraus resultierende Nachzahlung.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Revision zugelassen, welche aktuell bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Im Oktober 2012 setzte das Verwaltungsgericht Berlin mehrere Verfahren aus und legte dem EuGH die für den Anspruch auf Besoldung entsprechend der letzten Stufe maßgebliche Fragen vor. Ende November 2013 verfasste der Generalanwalt seine Schlussanträge. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung gelangt dieser zu folgendem Ergebnis:
  • Ein Beamter kann sich im Rahmen seiner Besoldung auf die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG berufen.
  • Eine bundes- bzw. landesrechtliche Vorgabe, wonach sich die Höhe des Grundgehalts nach dem Lebensalter eines Beamten bei seiner Einstellung bemisst und sodann maßgeblich auf Grund der Dauer des Beamtenverhältnisses steigt, ist mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar. Insoweit ist eine Diskriminierung wegen des Alters zu bejahen.
  • Diese Diskriminierung wegen des Alters kann durch den Gesetzgeber nicht dadurch beseitigt werden, dass die Beamten in ein neues Besoldungssystem allein unter Berücksichtigung ihres bisherigen Grundgehalts übergeleitet werden.
  • Solange durch den Gesetzgeber keine Maßnahmen ergriffen werden, welche die Diskriminierung beseitigen können, sind die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe einzugliedern, über welche auch ein lebensälterer Beamte mit selber Berufserfahrung verfügt.
  • Die Anwendung des Gebots der zeitnahen Geltendmachung sei unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müssen indes die deutschen Gerichte prüfen.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht jedoch noch aus.

Für Sie als Beamtin/Beamter bedeutet das:
  1. Wer abwartet, der kann leicht das Nachsehen haben. Mehr als zuvor ohnehin schon, besteht nun dringender Anlass, Ihre Besoldungsnachzahlungsansprüche prüfen zu lassen und im Zweifel durch Einlegung eines Widerspruchs geltend zu machen!
  2. Wer dies bereits veranlasst hat, der sollte sich mit Blick auf den offenen Ausgang des Gerichtsverfahrens gut überlegen, ob er negative Entscheidungen über den eingelegten Widerspruch hinnimmt oder gar einen bereits erhobenen Widerspruch (teilweise) zurücknimmt!
Unsere Ansprechpartner:
in Halle: Rechtsanwältin Sabrina Nowak, Fachanwältin für Verwaltungsrecht


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