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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2018

Wirtschaftsrecht



Reiseportal haftet für falsche Angaben auf Webseite


In einem Fall aus der Praxis hatte ein Reiseportal in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) jedoch, dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert, so das OLG.

Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.


Fluggastrechteverordnung - Ansprüche bei "wildem Streik"


Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018.

Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für die Einstufung eines Vorkommnisses als "außergewöhnlicher Umstand" vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem "wilden Streik" aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung nicht erfüllt sind.


Produktbewertungen beim Online-Einkauf


Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven Formulierungen. Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen.

Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte "Produkttester" geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.

Der Hinweis "Verifizierter Kauf" neben der Bewertung ist ebenfalls nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses auch tatsächlich gekauft.

Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam, sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest) anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen sie miteinander.


Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter


Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.

Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen ihn am Umsatz beteiligen.

In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.


Prospekthaftung - unrichtige Prospektangaben


Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat.


Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters


Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.

Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden, dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll, und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten.


Streaming-Dienst im Ausland


Seit dem 1.4.2018 können kostenpflichtige Streaming-Dienste und andere Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland ohne Zusatzkosten genutzt werden. In der Regel gilt dies für Musik, Sportveranstaltungen, Filme, Serien sowie für E-Books. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass lediglich kostenpflichtige, internetbasierte Streaming- und Pay-TV-Dienste wie Spotify, SkyGo, Netflix oder Amazon Prime mit dieser neuen Regelung genutzt werden können. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung stellen.

Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befindet.


Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018


Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.

Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

Anmerkung: Verläuft das "Public Viewing" im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.


Wirksamer Ausschluss einer Stornierung der Flugbuchung


Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor: "Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar." Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am 20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €.

Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.


Förderung von Mieterstrom


Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird.

Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Kommission - beschlossen. Diese wurde am 20.11.2017 erteilt.

Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.


Nichteinhaltung einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt


Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit (hier als Anästhesist während der Operation) werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.

Ist der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.

Da im entschiedenen Fall der Chefarzt für den Bereich der Anästhesie und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen war, konnte er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente führt.

Nach Auffassung des OLG ist die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in einem solchen Fall sind beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.


Ärztebewertungsportal - Löschung eines Profils


Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.

In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, erfolgte dies nicht.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" seiner Daten innerhalb des Portals zuzubilligen.


Werbegeschenke an Apotheker - Wertgrenze


In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 €.

Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.


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