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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2018

Steuerrecht



Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig


Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. "Kostenwertmodell" ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen. Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.


Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen


Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10 %igen Beteiligung.

Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen - spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass - je nach Fallgestaltung - die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!


Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten


Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.


Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung


Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein "häusliches" Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung - als außerhäusliches Arbeitszimmer - zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.


Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios


Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.

In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.


Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an


Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.

Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.


Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses


Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.


Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer


Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.


1-%-Regelung bei Importfahrzeugen


In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.

Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.


Pkw-Überlassung auch an geringfügig beschäftigte Ehegatten?


Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach lässt es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).

Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich ist, erkannte das FG sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Inhalt und Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere sah das FG keinen Grund dafür, warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten.

Anmerkung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, welches dort unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt wird. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festlegte, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte.


Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung


Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen, die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.

Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.


Steuerprüfer verlangen vermehrt Verfahrensdokumentationen


In seinem Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) nimmt das Bundesfinanzministerium auch Stellung zur sog. "Verfahrensdokumentation". Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation erforderlich, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Nunmehr verlangen Betriebsprüfer vermehrt eine Verfahrensdokumentation bei Betriebsprüfungen. Diese beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Sie besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation entspricht der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.

Anmerkung: Ist die Verfahrensdokumentation ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen.


Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes


Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen (ab 2018) ein Freibetrag von 2.394 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Im Scheidungsfall wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil zustehende BEA-Freibetrag, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

In seiner Entscheidung vom 8.11.2017 legt der Bundesfinanzhof nunmehr fest, dass der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil regelmäßig erfolgreich widersprochen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeitlichen im Voraus festgelegten Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.

Anmerkung: Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich, dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, regelmäßig in einem "nicht unwesentlichen" Umfang betreut wird.


Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung


In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" fest, dass es in der Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz (7%) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums.

Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten Gegenstandes besteht.

Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und überlegen die - zukünftige - umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!


TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen


Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.


Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche


Mit der Begründung den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, nutzt die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018 die sog. "Kassen-Nachschau". Danach können Finanzbeamte bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Das Augenmerk der Prüfer liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Sie können die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Das Niedersächsische Landesamt für Steuern teilt in einer Pressemitteilung mit, dass im Interesse der Wettbewerbsgleichheit Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt werden als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche ist die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau koppelbar. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Anmerkung: Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte der Kassenfachhändler für den technischen und der Steuerberater für den rechtlichen Teil hinzugezogen werden.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe bzw. Testessen.

Die Gefahr, dass sich Personen in verbrecherischer Absicht als Finanzbeamte ausgeben, ist nicht von der Hand zu weisen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Ausweis zeigen. Hier sei noch angemerkt, dass eine Prüfung nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist.


Behandlung des Investitionsabzugsbetrags bei einer GbR und Investition des einzelnen Gesellschafters


Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Zusätzlich können ggf. Sonderabschreibungen nach Anschaffung in Anspruch genommen werden.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2017 die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des einzelnen Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.

Eine begünstigte Investition liegt danach auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.


Höhe der Nachzahlungszinsen auch im Jahr 2013 verfassungsgemäß


In der Abgabenordnung wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % - im Jahr also 6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.

Die Höhe dieses Zinssatzes wird von vielen Steuerpflichtigen als nicht mehr zeitgemäß - ja gar als ungerecht - angesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 erneut mit der Thematik auseinandersetzen. Im entschiedenen Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013.

In seinem dazu ergangenen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.

Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.


Schätzung des Umsatzes anhand einzelner Z-Bons


Stellt das Finanzamt erhebliche Mängel an der Buchführung fest, werden nicht selten Hinzuschätzungen vorgenommen. Schuld ist i. d. R. eine nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäße Kassenführung.

So geschehen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb, bei dem das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen vornahm. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons ergab, die die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens fand.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt dazu in seiner Entscheidung vom 24.11.2017 fest, dass die Hinzuschätzung rechtmäßig war. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt. Hingegen sprachen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden sind. Wenngleich die
Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den betroffenen Jahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Anmerkung: Das FG hat auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Pauschalsteuer für VIP-/Dauerkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde


Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der Besteuerung, wenn er im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Der Schenker kann jedoch eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer übernehmen, damit das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt.

In seiner Entscheidung vom 21.9.2017 kommt das Finanzgericht Bremen (FG) zu dem Entschluss, dass die Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. Arbeitnehmern eines Unternehmers zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Entsprechend kann er die Aufwendungen mit der Pauschalsteuer in Höhe von 30 % belegen.

Im entschiedenen Fall erwarb eine GmbH fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesliga-Vereins. Diese überließ sie sowohl ihren Arbeitnehmern, wie auch Geschäftspartnern zur Besichtigung von Fußballspielen. Im Leistungsumfang der Karten waren Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spielbeginn und zwei Stunden nach Spielende, Parkplätze sowie ein Hostessenservice enthalten.

Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungen für die Eintrittskarten in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Zu recht, wie das FG mit seinem rechtskräftigen Urteil bestätigte.


Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nur geringer beruflicher Nutzung (hier Photovoltaikanlage)


Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.250 € im Jahr ansetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Arbeitszimmer "erforderlich" ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Entscheidung vom 25.1.2018 zu dem Entschluss, dass aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Wird das Arbeitszimmer - wie im entschiedenen Fall - bei der Einkünfteerzielung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt, geht das FG von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung von wenigen Stunden im Jahr aus. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.


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