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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 1. Quartal 2018

Versicherungsrecht



Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung


Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen", die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf Jahren in Anspruch genommen oder veräußert werden; ansonsten werden sie steuerpflichtig.

Diese Erträge gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft, können die Verluste nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2017 mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 verkaufte er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau. Der Kaufpreis entsprach dem Wert des Deckungskapitals.

Da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust. Diesen Verlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Zu Recht, wie der BFH bestätigt.

Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.


Keine Erweiterung der Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung


Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten bestehen, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. In diesem Zusammenhang kann eine Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.

Gibt es in diesem Punkt Unklarheiten in der Gemeindesatzung, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der Regelung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.


Schmerzensgeld bei Sturz im Linienbus wegen unnötiger Vollbremsung


Fahrgäste in Linienbussen haben sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen. Daher besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. Hat der Fahrgast jedoch alle in dem Fahrzeug vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für einen sicheren Halt unternommen ist dieser Anscheinsbeweis entkräftet.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) fuhr ein gehbehinderter Fahrgast mit einem Linienbus und hatte auf dem Behinderten vorbehaltenen Sitz Platz genommen und sich an dem hierfür vorgesehen Haltegriff festgehalten. Andere Sicherungsmaßnahmen gab es nicht. Nach einer unnötigen Vollbremsung des Busfahrers stürzte der Fahrgast und verletzte sich schwer. Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu.

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