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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2017

Arbeitsrecht



Weitergabe von Patientendaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung


In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschiedenen Fall hatte eine Arzthelferin ein Terminblatt (Name und Geburtsdatum waren ersichtlich) vom Bildschirm mit einem Smartphone abfotografiert und an ihre Tochter weitergeleitet. Diese wiederum hatte das Foto bei einem Sporttraining weitergezeigt. Der Arbeitgeber erfuhr davon und sprach der Arzthelferin die außerordentliche Kündigung aus.

Dazu entschieden die Richter des LAG, dass das Verhalten der Angestellten an sich - losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen Interessen - geeignet war, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Es stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, auch durch das nicht-ärztliche Personal, ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.

Hinweis: Neben der arbeitsrechtlichen Beurteilung gibt es noch die strafrechtliche Seite. Wer unbefugt ein Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm z. B. als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Angestellte dieser Berufsträger stehen diesen gleich.


Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung


Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.

Demnach dürfen auch Beschäftigte nicht wegen eines der o. g. Gründe benachteiligt werden. Auch eine Arbeitsplatzausschreibung muss dieses berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Eine Stellenausschreibung mit der Formulierung "erste Berufserfahrung" und "Berufsanfänger" kann mittelbar mit dem im Gesetz genannten Grund "Alter" verknüpft und daher diskriminierend sein. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn damit signalisiert wird, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter zu haben. Personen mit längerer Berufserfahrung weisen typischerweise ein höheres Lebensalter auf.

Eine Stellenausschreibung zielt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.1.2017 jedoch nicht auf eine Personengruppe bestimmten Alters, wenn dieser entnommen werden kann, dass vom Bewerber beispielsweise eine "einschlägige Berufserfahrung" erwartet wird bzw. als Berufseinsteiger seine Interessensschwerpunkte "in den genannten Rechtsgebieten" (wurden aufgeführt) liegen.

Anmerkung: Immer häufiger haben sich die Arbeitsgerichte mit klagenden Bewerbern zu befassen, die über "Scheinbewerbungen" und der erwarteten Ablehnung derselben Schadensersatz wegen Diskriminierung fordern. Um solchen "Scheinbewerbungen" den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie sich zu den einzelnen Stellenausschreibungen fachlich beraten lassen.


Reform der Betriebsrente


Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die wichtigsten Regelungen:

Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt. Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € jährlich zahlen.
Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).
Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.

Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.

Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.


Fristlose Kündigung wegenilloyalen Verhaltens


Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.


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