Startseite \ Wir in den Medien \ Mandanteninformationen \ 2. Quartal 2017

Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2017

Wirtschaftsrecht



Vergabe von Wohnungsimmobilienkrediten wird erleichtert


Anfang 2016 hatte die Bundesregierung mit der Umsetzung der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe eingeführt. Die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien wurden nun präzisiert.
  • Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien: Künftig kann eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
    Ferner sind die gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf sog. "Immobilienverzehrkredite" anwendbar. Das sind Kredite, bei denen man das Eigenheim etwa an die Bank verkauft, die dafür eine lebenslange Rente zahlt und außerdem ein lebenslanges Wohnrecht gewährt.

  • Verbot sog. Kopplungsgeschäfte: Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten; etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bausparverträge oder Riester-Sparverträge.

  • Kein ewiges Widerrufsrecht: Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt es nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.3.2016 endete hier das Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung war in diesen Fällen häufig wegen eines Formfehlers und nicht wegen falschen Inhalts fehlerhaft.

  • Stärkere Verbraucherrechte bei Null-Prozent-Krediten: Verkäufer müssen auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen. Auch bei Null-Prozent-Finanzierungen gilt ein Widerrufsrecht. Das war bisher nicht der Fall.

  • Sachkundenachweis für Immobilien-Darlehensvermittler: Immobilien-Darlehensvermittler müssen einen Sachkundenachweis führen. Und sie müssen sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
    Die Bundesregierung führt auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Seine Vergütung erhält er nur von dem Kunden, der ihn beauftragt hat.

  • Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen: Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 % ausschöpft oder er sein Konto bei geduldeter Überziehung über 3 Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 % des monatlichen Geldeingangs überzieht.
    Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.


Kostenfallen im Internet


Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte). Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige Website des Händlers.

Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen Name, E-Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen bedrängt.

Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:
  • Bei der Lieferung unbestellter Ware ist man weder verpflichtet sie zu bezahlen noch sie zurückzuschicken.
  • Die Rechnung sollte schriftlich zurückgewiesen werden. Zur Zahlung verpflichtet ist nur der, wer klar und deutlich darauf hingewiesen wurde (z. B. über eine Schaltfläche wie "Jetzt kaufen"!)
  • Bei Unsicherheit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Verbraucher das mindestens 14-tägige Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Sie verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert wurde. Widerrufen sollte man am besten per Fax oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Ist die Rechnung schon gezahlt, sollte das Unternehmen zur Rückerstattung aufgefordert werden. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Bank oder seinen Kreditkartenanbieter um eine Rückbuchung bitten ("chargeback").


Beweislast für rechtzeitige Unterrichtung bei Flugannullierung


In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.

Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet.

Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt - hier ungültige Reisepapiere


Ein Reisevertrag kann sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.5.2017 entschiedenen Fall buchte eine Familie eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte die Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei meldete diese sowie 13 weitere versandten Ausweisdokumente jedoch wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte wiederum dazu, dass den Passagieren am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück; die Familie beanspruchte jedoch auch die Rückzahlung des restlichen Betrages.

Dazu entschied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vorliegt, wenn das störende Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich auch im entschiedenen Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung geeigneter Ausweispapiere für die Reise in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden.

Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 11.5.2017 entschiedenen Fall schloss ein Mann mit einem Unternehmen einen "Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf" ab. Der Vertrag lautet u. a. wie folgt: "Das Hausnotrufgerät wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt (z. B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst)."

Der Notfall trat ein, der Mann betätigte die Hausnotruftaste. Der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter vernahm minutenlang lediglich ein Stöhnen. Das Unternehmen veranlasste daraufhin, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes sich zu der Wohnung des Notleidenden begab. Der Mitarbeiter fand den Mann am Boden liegend vor, veranlasste allerdings keine weiteren Maßnahmen. Zwei Tage später fanden die Angehörigen den Mann in der Wohnung liegend; er wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort diagnostizierte man einen ein bis drei Tage zurückliegenden Schlaganfall.

Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das dienstleistende Unternehmen schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen, ist allerdings verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln.

In dem o. g. Fall entschied der BGH, dass das Unternehmen die ihm nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt hat und deshalb eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Vertragspartners eingreift, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.

Anmeldepflicht von Barmittel bei Einreise bzw. Ausreise aus der EU


Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt der Anmeldepflicht, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei sich führt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die Anmeldepflicht auch besteht, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der EU liegt, lediglich auf der Durchreise ist.

Er kam in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 zu dem Entschluss, dass auch solche Personen während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht unterliegen.

Keine Haftung bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren"


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall machte ein Unternehmen gegen die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses einen Entgeltanspruch für die Nutzung im Rahmen des "Pay by Call-Verfahrens" über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Frau getätigt.

Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die "Credits" konnten entgeltlich erworben werden. Die Zahlung erfolgte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach Durchführung der Anrufe standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten "Credits" zur Verfügung. Die Abrechnung (ca. 1.250 €) wurde über die Telefonrechnung der Mutter vorgenommen.

Der BGH verneinte einen Zahlungsanspruch des Unternehmens. Etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, sind der Anschlussinhaberin nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor.

Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet über Provisionszahlungen


Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
  • die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  • deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch
  • das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
  • die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

So ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2017 die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des UWG.

Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht er, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen.

Bitte beachten Sie! Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.

"Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer "Kontogebühr" in der Darlehens-phase eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Bausparkasse die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden.

Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Pauschale Entgelte für geduldete Überziehungen


Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Es handelt sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Dieses weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

"Gesamtpreis" muss ausgezeichnet werden


In Geschäftsräumen präsentierte Ausstellungsstücke müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.

Diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Möbelhaus bot in seiner Ausstellung eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 € mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 €.

Die Richter des OLG beurteilten die Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig, da sie gegen die aus der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstößt. Das Möbelhaus hat eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheint als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändert auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. Für die ausgestellte Ausstattungsvariante muss der Verkäufer dem Besucher den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genügt es nicht, wenn er einen Teilpreis nennt und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angibt, die der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Keine Preisangabepflicht für Waren im Schaufenster


Nach der Preisangabenverordnung sind Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, die zu zahlen sind, anzugeben (Gesamtpreise).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe erfasst.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Einziehung eines Geschäftsanteils


Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam.

Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.

Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.

In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall sah die Satzung der Gesellschaft das Setzen einer Abstimmungsfrist für eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter nicht vor. Auch die Aufforderung des Aufsichtsratsvorsitzenden, die Angelegenheit bis zu einem bestimmten Datum abzuschließen, stellt kein Setzen einer solchen Frist dar. Sie bringt nur den Wunsch zum Ausdruck, die Angelegenheit falls möglich bis zu einem Termin abzuschließen.

Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot bei Beteiligung an Konkurrenzgesellschaft


Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne Weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden. Zum anderen müssen sich gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Grundgesetz messen lassen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren.

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht, erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her zu schützen.

Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.

Wegfall der Roaming-Gebühren


Ab dem 15.6.2017 können Verbraucher in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Grenzüberschreitendes Telefonieren, SMS versenden und im Internet surfen wird innerhalb der EU nicht mehr kosten als im Inland. Die Vereinbarung legt Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen. Die neuen Obergrenzen liegen bei 3,2 Cent/Minute für Anrufe und 1 Cent für SMS. Für Datenvolumen sinken die Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 € pro Gigabyte ab 15.6.2017 auf schließlich 2,50 € pro Gigabyte ab 1.1.2022.

Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren


Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll. Damit werden die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts - unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag - ergänzt. Private Bauherren sollen gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem wird das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer geregelt.

Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt er sitzen. Dies wird mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft.

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit


In einem Fall aus der Praxis begehrte ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von ca.15.000 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung und Neubeschaffen eines Teppichbodens in seinem Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.

Zunächst war ein Vertrag über die Arbeiten zum Preis von ca.16.200 € geschlossen worden. Kurze Zeit später hatte man sich jedoch geeinigt, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von ca. 8.600 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber. Weitere Zahlungen leistete er in bar.

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Dieser erklärte den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung für nichtig. Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche und kann keine Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Der BGH entschied bereits in mehreren Urteilen seit 2013, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

Filesharing über Familienanschluss


In einem vom Bundesgerichtshof am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde das Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna über einen Internetanschluss im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses.

Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine 3 bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.

Der BGH stellte fest, dass der Rechteinhaber grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Eine tatsächliche Vermutung spricht jedoch für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sog. sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die dem Rechteinhaber unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Im entschiedenen Fall hat der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht genügt, weil er den Namen des Kindes nicht angegeben hatte.

Der Anschlussinhaber ist beispielsweise nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Kosten der 0180er-Nummern als Kundendiensttelefonnummer


Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 2.3.2017 entschieden.

Im vorliegenden Fall wies ein deutsches Unternehmen, welches Elektro- und Elektronikartikel vertreibt, auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sog. 0180-Nummer ist. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Nach einer Richtlinie der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff "Grundtarif" wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Die hat der EuGH nun klargestellt. Der Begriff "Grundtarif" ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Pkw-Maut vom Bundesrat gebilligt


Das Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 31.3.2017 gebilligt und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach der Einführung der Maut ist die Nutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen nur noch gegen eine Gebühr möglich. Ihre Höhe von maximal 130 € bestimmt sich nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit der Autos. Für Autofahrer aus dem Ausland gelten Kurzzeitvignetten. Um die durch die Maut entstehende Belastung für deutsche Autofahrer zu reduzieren, soll die Kfz-Steuer für besonders schadstoffarme Fahrzeuge gesenkt werden.

Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2 im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Fällen aus der Praxis entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart sind.

In seiner Erklärung führte der BGH aus, dass auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz u. a. ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Die BGH-Richter entschieden, dass die o. g. Kündigungsvorschrift auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Ferner führten sie aus, dass mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrags das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen hat. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen.

H & P Standorte