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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2017

Steuerrecht



Voraussetzung für Abschreibung beim Erwerb von Vertragsarztpraxen


Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017 auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.

Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung (AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu, wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse hatte.

Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt. Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung


Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Regelung zur außergewöhnlichen Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt.

Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2017 soll die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden.

Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags!

Steuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben


In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich (www.elster.de)

Steuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben


In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich
(www.elster.de)

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet


Am 12.5.3017 verabschiedete der Bundesrat das "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz). Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen:

Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung. Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren!

Aufzeichnungspflicht für "Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)": Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 250 € erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.

Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.

Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns auf 8,84 € kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns i. H. 72 € (vorher 68 €).

Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 € vor.
Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 € nicht übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens folgende Angaben enthalten:
  • vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag, Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer.

Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden.

Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst zum 1.1.2018 wirksam wird.

Anerkennung des "häuslichen Arbeitszimmers" eines Selbstständigen


Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In seiner Entscheidung vom 22.2.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren "anderen Arbeitsplatz" darstellt. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nicht zum Tragen.

Nach Auffassung des BFH kann auch der selbstständig Tätige auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligem Sachverhalt. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

Ferienjobs als "kurzfristige" Minijobs


"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht - wie die regulären Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge.

Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.

Bitte beachten Sie!
  • Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. Tage mit Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
  • Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet.
  • Für kurzfristige Minijobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 1.1.2019 gelten die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.
  • Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder - unter weiteren Voraussetzungen - mit 25 % pauschal besteuert werden.
  • Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig - also versicherungsfrei - beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern damit den Lebensunterhalt sichert.
  • Bitte lassen Sie sich vor Einstellung einer kurzfristigen Beschäftigung beraten!


Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen


Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen auseinandersetzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom 9.3.2017 noch einmal klar, dass bei einer "Ferienwohnung" grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Entsprechend sind die erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z. B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Entsprechend muss die Einkünfteerzielungsabsicht dann durch eine Prognose überprüft werden.

Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften


Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

In seiner Entscheidung vom 30.11.2016 legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen, möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.

Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801 € pro Person und Jahr) nicht möglich ist.

Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als "Darlehen zwischen nahestehenden Personen" ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab.

Anwendung der Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an einer GmbH


Zinsen aus dem Darlehen eines "mittelbaren Gesellschafters" an eine Kapitalgesellschaft können dem gesonderten Steuertarif - also der Abgeltungssteuer mit 25 % - unterliegen. Zu diesem Entschluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2016.

Im Urteilsfall veräußerten Steuerpflichtige an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück. Die Kaufpreisforderung wurde in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Jahr 2011 die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt. Das Finanzamt war der Überzeugung, die Zinsen unterliegen nicht dem Abgeltungssteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der BFH entschied jedoch, dass die Regelung, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem Abgeltungssteuersatz ausschließt, weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters Anwendung findet, noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher Darlehen in die Regelung geboten ist. Auch die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung kommt nicht in Betracht. Diese verlangt, dass der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine "nahe stehende Person" sein muss.

Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Enkelgesellschaft liegt nach dem BFH jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft inne hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin) zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer


Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.1.2017 im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Mit dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar


Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) belastet ist. Die "zumutbare Belastung" wird in 3 Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten "Stufengrenzbetrag" übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte" abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

Belege weiter aufbewahren


Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden. Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein, kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen. Die Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt.

Bitte beachten Sie! Für Einkommensteuererklärungen einschließlich des Jahres 2016 sind die Belege nach wie vor einzureichen. Dazu gehören:
  • Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer
  • Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, bei der keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Kirchensteuerpflicht besteht
  • Bescheinigungen über anrechenbare ausländische Steuern
  • Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen
  • Nachweise der "Unterhaltsbedürftigkeit
  • Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen
Die erforderlichen Belege müssen ab dem Veranlagungsjahr 2017 zwar nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung mitgesandt, jedoch jederzeit der Finanzverwaltung bei Nachfragen zur Verfügung gestellt werden. Es entfällt nicht die Aufbewahrungspflicht!

Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit


Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.

Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.

Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige - wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags - fahruntüchtig war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit - weder privat noch beruflich - nutzen durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.

Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur


Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) - aufgrund von Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) - seine Rechtsprechung auf und lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z. B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist.

Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger nicht ausweisen, sind nicht berichtigungsfähig. Es handelt sich daher bei den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden "Leistungsempfängers" gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.

Anmerkung: Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind.

Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung


Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen. Seine Abschreibung (AfA) bemisst sich nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für ein Gebäude und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. Für die Inanspruchnahme von AfA muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen.

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. "mittelbaren Grundstücksschenkung" vor. Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird ausgegangen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über das damit erworbene Objekt verfügen kann. Ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, steht ihm keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts zu.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist indes der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar mit dem Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Damit ist er auch einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Das legte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.10.2016 fest.

Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung im Falle von privaten Veräußerungsgeschäften


Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassen u. a. Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Der steuerlich anzusetzende Gewinn oder Verlust aus solchen Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 6.12.2016 fällt - bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen - der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.

Die Aufwendungen, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten, sind in einem solchen Fall erst in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zufließt.

Im entschiedenen Fall begehrten die Steuerpflichtigen die Verrechnung des gesamten Verlustes im ersten Jahr der Teilzahlung, die Vorinstanz ging von einer Verlustrealisierung erst nach Zahlung der letzten Rate aus.

Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistung


Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung steuerlich begünstigt wird, war eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag.

Dazu stellte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 14.2.2017 fest:
Die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür hängt von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab. Der Begriff "im Haushalt" ist hierbei räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z. B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung grundsätzlich aus.

Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten steuerlich problematisch


Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2016 nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nutzen


Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt 1.250 € im Jahr begrenzt.

In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 macht der BFH nunmehr eine Kehrtwende zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Im ersten Fall stellte der BFH fest, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Zudem stellt er klar, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Im zweiten Fall betont der BFH darüber hinaus, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

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