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Beate Kallweit

Bahnstreik! : Gehaltskürzung?


Durch den Streik der Bahn sind am heutigen Tage viele Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erschienen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Wochen Arbeitnehmer, die auf die Bahn angewiesen sind, um ihre Arbeitsstelle aufzusuchen, mit weiteren Verspätungen rechnen müssen. Fraglich ist, inwiefern die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf diese Umstände einstellen müssen.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Das heißt, Arbeitnehmer, die nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, haben für den Zeitraum der Verspätung keinen Entgeltanspruch. Arbeitnehmer können sich nicht auf § 616 Abs. 1 BGB berufen und trotz der Verspätung ihren ungekürzten Entgeltanspruch einfordern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Arbeitnehmer verliert nur dann seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er ohne sein Verschulden eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung verhindert ist, § 616 Abs. 1 BGB. Das heißt, auf diese Vorschrift kann sich der Arbeitnehmer nur dann beziehen, wenn die Verhinderungsgründe auf einem in seiner Person liegenden Grund beruhen. Hierzu zählen beispielsweise familiäre Ereignisse, wie die eigene Hochzeit, die Hochzeit der Kinder, persönliche Unglücksfälle, Einbruch, Brand oder unverschuldete Verkehrsunfälle.

Objektive Verhinderungsgründe, die sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen, rechtfertigen die Anwendung des § 616 Abs. 1 BGB nicht. Bei objektiven Verhinderungsgründen, wie beispielsweise witterungsbedingte Straßenverhältnisse, Demonstrationen, allgemeine Verkehrssperren oder wie hier der Streik der Bahn unterfallen dem allgemeinen Wegerisiko des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss daher, wenn er die Kürzung seiner Entgeltansprüche vermeiden will, sich auf die Streiks der Bahn einstellen und versuchen, die Arbeitsstelle mit dem eigenen Kfz oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln pünktlich zu erreichen (vgl. BAG vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80).

Sind die Arbeitnehmer tatsächlich zu spät gekommen, kann der Arbeitgeber allerdings nicht verlangen, dass diese Zeit als Urlaub gewertet werden soll oder aber diese Zeit nachgearbeitet werden muss. Fehlzeiten können nicht durch Vereinbarung, geschweige denn einseitig auf den Urlaub angerechnet werden. Dies würde dem Prinzip der Unabdingbarkeit des Urlaubs und dem Zweck des Urlaubs zur Erholung widersprechen. Die ausgefallene Zeit kann auch nicht nachgearbeitet werden. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist eine Fixschuld und kann daher nur zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden. Deshalb ist der Arbeitnehmer auch im Falle unverschuldeter Säumnis zur Nacharbeit weder verpflichtet, noch berechtigt.

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